PDF: AGB-Plakatanschlag
Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für mobile Werbeträger ist der Vertrag über die Durchführung von Werbung auf mobilen Werbeflächen.
2.1. Mobile 18/1 Werbeträger (Typ A, T und W) sind mobile 18/1 Werbeflächen, je nach Typ ein- oder zweiseitig, die zeitlich befristet auf öffentlichen bzw. auf privatem Grund und Boden errichtet werden. Sie sind genehmigungspflichtig. Die Werbeflächen sind für den Plakatanschlag von18/1 Bogen (356 cm breit und 252 cm hoch) vorgesehen.
2.2. TrafficBoard, sind mobile 18/1 Werbeträger – auf einem Fahrzeug montiert und werden im öffentlichen Straßenland mit Fahrern/ Promotoren bewegt. Die Werbe-flächen sind für 18/1 Bogen (356 cm breit und 252 cm hoch) Plakat/ selbstklebende Folie vorgesehen.
2.3. Mobile 18/1 auf Anhänger sind 2 Werbeflächen auf einem Anhänger montiert, der im öffentlichen Straßennetz positioniert wird. Die Werbeflächen dienen dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden und sind für den Anschlag von 18/1 Bogen (356 cm breit und 252 cm hoch) vorgesehen.
2.4. Mobile Litfasssäule ist eine Ganzsäule, die zeitweilig auf privatem bzw. öffentlichen Grund und Boden aufgebaut wird. Dies ist teilw. genehmigungs-pflichtig. Die Werbefläche ist für den Anschlag von 1/1 – 8/1 Bogen vorgesehen.
2.5. Postertrike, sind mobile 4/1 Werbeträger/ A0 Werbeträger – auf einem Mopedtrike montiert und werden im öffentlichen Straßen mit Fahrern/ Promotoren bewegt. Die Werbeflächen sind für 4/1 Bogen (119 cm breit und 176 cm hoch) und A0 Plakate vorgesehen.
2.6. Werbeturm ist eine Werbemöglichkeit, die auf privatem bzw. öffentlichen Grund und Boden zu Veranstaltungen und Events, mit einer max. Grundfläche von 2m x 2m und einer Höhe von 9m aufgebaut wird. Dies ist teilw. genehmigungs-pflichtig. Je Turm können 4 Werbeflächen von 2m x 8m belegt werden.
2.7. Klein-/ Kulturflächen, sind in der Regel mobile A1/ A0 (Sondermaße
bis 80x160 cm) Werbeträger/ A0 Werbeträger – an Lichtmasten
oder Einfriedungen.
Diese Werbeflächen sind genehmigungspflichtig und werden an öffentlichen
bzw. privatrechtlichen Stellen zeitlich befristet zum Aushang gebracht.
2.8. AirPoster ist eine Werbemöglichkeit, die auf privatem bzw. öffentlichen
Grund und Boden zu Veranstaltungen und Events, mit einer max. Werbefläche
von
11m x 6m Dies ist teilw. genehmigungspflichtig..
3.1. Die Formate entsprechen den vom Deutschen Normenausschuss für Papierformate
festgelegten Normen (DIN 683). Die Maße werden in der Reihenfolge Breite
x Höhe (B x H) angegeben.
3.2. Das Plakatgrundmaß ist DIN A 1 (59 x 84 cm). Alle größeren
Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes. Werden
kleinere DIN-Formate angenommen, ist dies in der Preisliste ausgewiesen.
4.1. Die Mihai.GmbH erklärt sich unverzüglich über Annahme
oder Ablehnung von Aufträgen.
4.2. Der Auftrag kommt nur durch schriftliche Annahme, die auch per E-Mail
erfolgen kann, zustande. Angebote des Auftragnehmers sind generell freibleibend.
4.3. Ist kein Festauftrag erteilt, gilt ein Rücktrittsrecht bis 90 Tage
vor Anschlagbeginn.
4.4. Die Mihai.GmbH ist berechtigt, Aufträge wegen des Inhalts, der Herkunft
oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen
abzulehnen, wenn die Anbringung/ Aufstellung oder Montage der Werbeflächen
für das Unternehmen unzumutbar ist, oder wenn deren Inhalt gegen Gesetze
oder behördliche Bestimmungen verstößt.
5.1. Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur für
namentlich bezeichnete Werbungstreibende unter Angabe der Produktgruppe angenommen,
wenn ihnen nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt ist; dies gilt
hinsichtlich der Produktgruppe auch für Werbungstreibende, die Aufträge
für ihren Plakatanschlag ohne Einschaltung einer Werbeagentur oder eines
Werbungsmittlers erteilen.
5.2. Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Mihai sichert
nach Möglichkeit und Maßgabe freien Platzes zu, dass konkurrierender
Produkte nach Maßgabe des verfügbaren Raumes nicht unmittelbar
nebeneinander positioniert werden.
Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren; sie werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.
Wenn der Auftraggeber die Veränderung oder Unterbrechung eines Auftrages wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlags als neuer Auftrag behandelt; eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung.
8.1. Wenn nicht Vorauszahlung vereinbart ist, sind die Rechnungsbeträge
mit Anschlagbeginn zahlbar.
8.2. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die etwaigen
Einziehungskosten berechnet.
8.3. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Auftraggebers ist die Mihai.GmbH berechtigt, auch während der Laufzeit
eines Auftrages die Durchführung weiterer Aufträge ohne Rücksicht
auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung
des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig
zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche
gegen die Mihai.GmbH erwachsen.
8.4. Kann die Mihai.GmbH den Auftrag nicht oder nicht fristgemäß durchführen,
weil die Plakate/ Folien/ Banner oder andere Werbemittel nicht oder verspätet
geliefert worden sind, oder unterlässt die Mihai.GmbH die Durchführung,
weil der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
hat, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
9.1. Der Auftragnehmer übernimmt für die Qualität der angelieferten
Werbemittel bzw. deren Vollzähligkeit keine Haftung.
9.2. Der Auftraggeber hat die zur vollständigen Ausfüllung der bestellten
Werbeträger notwendige Anzahl Werbemittel einschließlich Ersatzmenge
und sonstigem notwendigen Material kostenfrei und rechtzeitig zum Zwecke einer
ordnungsgemäßen Vorbereitung an die in der Auftragsbestätigung
genannte(n) Versandanschrift(en) zu liefern. Die Mihai.GmbH verpflichtet sich,
Verspätungen der Lieferungen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
9.3. Kann das Material nicht verarbeitet werden (z.B. wegen Leuchtfarbenzusätze,
papierfremder Werkstoffkleber oder Kunststoffüberzügen), dann muss über
eine solche Abweichung von der allgemeinen Leistungsnorm der Mihai.GmbH bei
Auftragserteilung eine Vereinbarung getroffen werden.
9.4. Die kostenpflichtige Rücksendung nicht verbrauchter Materialien
erfolgt nur, wenn dies spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Auftragsende
ausdrücklich verlangt wird. Während dieser Frist nicht zurückgeforderte
Plakate gehen entschädigungslos in das Eigentum der Mihai.GmbH über.
10.1. Die Mihai.GmbH gewährleistet die vertragsmäßige Durchführung
der Aufträge, insbesondere ordnungsgemäßes Anbringen, Beaufsichtigen,
Pflegen, Ausbessern, Erneuern beschädigter Werbeflächen während
der vereinbarten Vertragslaufzeit und das Instandhalten, im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes.
10.2. Die Mihai.GmbH bestätigt auf Wunsch die ordnungsgemäße
Durchführung eines Auftrages jeweils sofort nach dessen Ablauf. Die Bestätigung
muss Ort, Bezeichnung und Größe des Anschlages, Anschlagzeit und
Anzahl der Werbeträger/ Werbeflächen enthalten.
11.1. Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung
eines Auftrages sollen während der vereinbarten Laufzeit geltend gemacht
werden. Später ist ein Nachweis durch geeignete Beweismittel erforderlich.
11.2. Die Nichtausführung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung sowie
eine Format- oder Stellenreduzierung von Aufträgen infolge behördlicher
Auflage, unaufschiebbarer Terminanschläge oder aus anderen Gründen,
die die Mihai.GmbH nicht zu vertreten hat, bleiben vorbehalten. In diesen
Fällen ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
11.3. Die Mihai.GmbH haftet nicht für Schäden durch mutwillige Zerstörung/
Vandalismus, Diebstahl oder Beschmierungen/ Überklebungen durch Dritte
bzw. für Schäden an den Werbeflächen durch unwetterartige Witterungseinflüsse.
11.4. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit der Mihai.GmbH, seines
gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen ist - außer
bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten - ausgeschlossen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11.5. Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit
des einfachen Erfüllungsgehilfen - außer bei Verletzung wesentlicher
Vertrags¬pflichten - dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nicht anderes vorsieht, der Sitz der Mihai.GmbH; auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Durchführung von Plakatanschlag an Anschlagstellen.
2.1 Allgemeine Anschlagstellen sind Säulen oder Tafeln, die dem Anschlag jeweils mehrerer Werbungstreibenden dienen und in der Regel aufgrund eines Pachtvertrages mit der zuständigen Gemeinde auf öffentlichem Grund und Boden errichtet sind.
2.2 Ganzstellen sind Werbeflächen (vorzugsweise Säulen), die dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden dienen, in der Regel auf öffentlichem Grund und Boden errichtet sind sowie von dem jeweiligen örtlichen Pächter des Allgemeinen Plakatanschlages verwaltet werden.
2.3 Großflächen sind Tafeln, die dem Anschlag jeweils nur eines Werbungs-treibenden dienen, in der Regel auf privatem Grund und Boden errichtet und für den Anschlag von 18/1 Bogen (356 cm breit und 252 cm hoch) vorgesehen sind.
2.4 Spezialstellen sind Säulen, Tafeln oder Flächen, die weder Allgemeine Anschlagstellen noch Ganzstellen noch Großflächen sind und im Hinblick auf Format, Errichtungs- oder Anbringungsdauer, Verwendungsdauer, Verwendungmöglichkeit, Standort oder sonstige Besonderheiten Abweichungen aufweisen.
Großflächen, die gleichzeitig sichtbar sind und voneinander einen geringeren Abstand haben als 7,20 m in einer Geraden oder 3,60 m bei anderer Anordnung oder natürlicher baulicher Unterbrechung, gelten als ein Standort.
4.1 Die Plakatformate eintsprechen den vom Deutschen Normenausschuss für Papierformate festgelegten Normen (DIN 683). Die Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B x H) angegeben.
4.2 Das Plakatgrundmaß ist DIN A 1 (59 x 84 cm). Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes. Werden kleinere DIN-Formate angenommen, ist dies in der Preisliste ausgewiesen.
5.1 Anschlagaufträge sind in der Regel innerhalb des Kalenderjahres des Anschlagbeginns in der jeweiligen Gemeinde vom Auftraggeber abzurufen. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch über das im Auftrag genannte Anschlagvolumen hinaus weitere Anschläge abzurufen.
5.2 Das Anschlagunternehmen erklärt sich unverzüglich über Annahme oder Ablehnung von Anschlagaufträgen.
5.3 Ist kein Festauftrag erteilt, gilt ein Rücktrittsrecht bis 90 Tage vor Anschlagbeginn.
5.4 Das Anschlagunternehmen ist berechtigt, Anschlagaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Anschlagunternehmens abzulehnen, wenn die Anbringung der Plakate für das Unternehmen unzumutbar ist, oder wenn deren Ihnhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt.
6.1 Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbungstreibende unter Angabe der Produktgruppe angenommen, wenn ihnen nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt ist; dies gilt hinsichtlich der Produktgruppe auch für Werbungstreibende, die Aufträge für ihren Plakatanschlag ohne Einschaltung einer Werbeagentur oder eines Werbungsmittlers erteilen.
6.2 Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Das Anschlagunternehmen verpflichtet sich, Plakate konkurrierender Produkte nach Maßgabe des verfügbaren Raumes nicht unmittelbar aneinander anzuschlagen.
Platzvorschriften werden für allgemeine Anschlagstellen nicht angenommen. Nach Möglichkeit werden die Plakate wechselweise gleich günstig angeschlagen.
Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren; sie werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.
Wenn der Auftraggeber die Veränderung oder Unterbrechung eines Anschlages wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlags als neuer Auftrag behandelt; eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung.
10.1 Wenn nicht Vorauszahlung vereinbart ist, sind die Rechnungsbeträge mit Anschlagbeginn zahlbar.
10.2 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die etwaigen Einziehungskosten berechnet.
10.3 Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist das Anschlagunternehmen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrages die Durchführung weiterer Anschläge ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen das Anschlagunter-nehmen erwachsen.
10.4 Kann das Anschlagunternehmen den Anschlag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil die Plakate nicht oder verspätet geliefert worden sind, oder unterlässt das Anschlagunternehmen die Durchführung, weil der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen hat sich das Anschlagunternehmen anrechnen zu lassen.
11.1 Der Auftraggeber hat die zur vollständigen Ausfüllung der bestellten Anschlagfläche notwendige Anzahl von Plakaten einschließlich Ersatzmenge und sonstigem zu klebendem Material kostenfrei und rechtzeitig zu Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung an die in der Anschlagpreisliste genannte Versandanschrift zu liefern. Das Anschlagunternehmen verpflichtet sich, Verspätungen der Plakatlieferungen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
11.2 Kann das Plakat oder Papiermaterial nicht verarbeitet werden (z.B. wegen Leuchtfarbenzusätze, papierfremder Werkstoffkleber oder Kunststoffüberzügen), dann muss über eine solche Abweichung von d er allgemeinen Leistungsnorm des Anschlagunternehmens bei Auftragserteilung eine Vereinbarung getroffen werden.
11.3 Die Rücksendung nicht verbrauchter Plakate erfolgt nur, wenn dies spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Anschlagende ausdrücklich verlangt wird. Während dieser Frist nicht zurückgeforderter Plakate gehen entschädigungslos in das Eigentum des Anschlagunternehmens über.
12.1 Das Anschlagunternehmen gewährleistet die vertragsmäßige Durchführung der Anschläge, insbesondere ordnungsgemäßes Anbringen, Beaufsichtigen, Pflegen, Ausbessern, Erneuern beschädigter Anschläge während der vereinbarten Aushangzeit und das Instandhalten, Kennzeichnen und Numerieren der Anschlagstellen sowie das Überkleben abgelaufener Anschläge im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes.
12.2 Das Anschlagunternehmen bestätigt auf Wunsch die ordnungsgemäße Durchführung eines Anschlags jeweils sofort nach dessen Ablauf. Die Bestätigung muss Ort, Bezeichnung und Größe des Anschlags, Anschlagzeit und Zahl der beklebten Anschlagstellen enthalten.
13.1 Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Anschlags sollen während der vereinbarten Laufzeit geltend gemacht werden. Später ist ein Nachweis durch geeignete Beweismittel erforderlich.
13.2 Die Nichtausführung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung sowie eine Format- oder Stellenreduzierung von Anschlägen infolge behördlicher Auflage, unaufschiebbarer Terminanschläge oder aus anderen Gründen, die das Anschlagunternehmen nicht zu vertreten hat, bleiben vorbehalten. In diesen Fällen ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. 13.3 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Anschlagunternehmens, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen ist - außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - ausgeschlossen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.4 Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen - außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nicht anders vorsieht, der Sitz des Anschlagunternehmens; auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Anschlagunter-nehmens vereinbart. Bei sämtlichen Plakatierungsaufträgen erfüllt die Mihai.Unternehmens-kommunikation GmbH & Co.KG lediglich eine Vermittlerfunktion. Sämtliche Buchungen erfolgen direkt über die ausführenden Anschlagunternehmen im Namen und Auftrag des Auftraggebers